Die kurze Antwort zuerst
Nein. Die Geburt in der Schweiz macht ein Kind nicht automatisch zum Schweizer Staatsbürger. Anders als in den USA, Kanada oder vielen südamerikanischen Ländern folgt die Schweiz dem Abstammungsprinzip, nicht dem Geburtsortprinzip.
Das heisst konkret: Ein Kind wird nur dann von Geburt an Schweizer, wenn mindestens ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. Der Geburtsort Schweiz allein begründet nach Schweizer Bürgerrechtsgesetz keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft.
Dieser Irrtum ist verbreitet. Viele werdende Eltern nehmen an, dass ein in der Schweiz geborenes Baby dadurch Schweizer wird. Diese Annahme trifft im Schweizer Recht nicht zu.
Der Unterschied: jus soli versus jus sanguinis
Es gibt in der Welt zwei grundlegende Prinzipien, wie Staatsbürgerschaft weitergegeben wird.
Jus soli (Geburtsortprinzip): Wer auf dem Staatsgebiet geboren wird, erhält die Staatsbürgerschaft. So handhaben es die USA, Kanada, Mexiko, Brasilien und die meisten Länder in Nord- und Südamerika. Ein Kind deutscher Touristen, das während einer Reise in Miami zur Welt kommt, ist automatisch US-Bürger.
Jus sanguinis (Abstammungsprinzip): Wer von einem Elternteil mit der Staatsbürgerschaft abstammt, erhält sie. So handhaben es die meisten europäischen Länder, darunter die Schweiz, Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien. Ein Kind von Schweizer Eltern, das in Thailand zur Welt kommt, ist automatisch Schweizer.
Die Schweiz wendet jus sanguinis an. Eine Geburt im Land allein führt nach Schweizer Recht nicht zur Schweizer Staatsbürgerschaft, unabhängig davon wie lange die Eltern bereits hier leben.
Wann dein Kind automatisch Schweizer ist
Es gibt klare Fälle, in denen das Kind bei der Geburt sofort Schweizer ist:
Ein Elternteil ist Schweizer, egal ob Mutter oder Vater, und die Eltern sind verheiratet. Das Kind bekommt die Schweizer Staatsbürgerschaft automatisch. Ob es in der Schweiz, Deutschland oder Japan geboren wird, spielt keine Rolle.
Ein unverheirateter Vater ist Schweizer, und er anerkennt das Kind formell. Durch die Anerkennung erhält das Kind die Schweizer Staatsbürgerschaft. Ohne Anerkennung erhält das Kind zunächst nur die Staatsbürgerschaft der Mutter.
Die Mutter ist Schweizerin und nicht verheiratet. Dann bekommt das Kind die Schweizer Staatsbürgerschaft der Mutter, unabhängig davon, wer der Vater ist oder welche Staatsbürgerschaft er hat.
Adoption durch Schweizer Eltern vor Volljährigkeit führt zur Schweizer Staatsbürgerschaft für das adoptierte Kind.
In allen anderen Fällen ist das Kind nicht automatisch Schweizer, auch wenn es in einem Schweizer Spital zur Welt kommt und die Eltern seit zwanzig Jahren hier leben.
Der häufigste Fall: ausländische Eltern, Kind in der Schweiz geboren
Ein klassisches Beispiel: Mutter und Vater leben seit zehn oder mehr Jahren in der Schweiz, haben eine C-Bewilligung, das Kind kommt im Kantonsspital zur Welt. Nach Schweizer Bürgerrechtsgesetz wird das Kind dadurch nicht Schweizer. Es bekommt stattdessen die Staatsbürgerschaft der Eltern, nach dem jeweiligen nationalen Recht des Herkunftslandes.
Ein deutsches Ehepaar, das in Basel wohnt und ein Kind bekommt, hat ein deutsches Kind. Ein italienisches Paar in Lugano hat ein italienisches Kind. Ein türkisches Paar in Zürich hat ein türkisches Kind, so wie es das türkische Recht vorsieht.
Was die Kinder dann tatsächlich haben, ist oft ein C-Ausweis, denselben wie die Eltern. Sie sind rechtlich Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, die hier aufwachsen, Schulen besuchen, Freundschaften schliessen und sich kulturell integrieren. Aber Schweizer werden sie nur, wenn sie später einen eigenen Einbürgerungspfad einschlagen.
Wege zur Schweizer Staatsbürgerschaft für in der Schweiz geborene Kinder
Auch wenn das Baby nicht automatisch Schweizer ist, stehen dem Kind später mehrere Wege offen, die teils deutlich leichter sind als für erwachsene Einwanderer.
Ordentliche Einbürgerung mit Doppelzählung
Kinder, die zwischen dem achten und dem achtzehnten Lebensjahr in der Schweiz leben, profitieren von der Doppelzählung. Jedes Jahr zwischen 8 und 18 zählt doppelt für die zehn Wohnsitzjahre, die für die ordentliche Einbürgerung gefordert werden.
Ein Kind, das mit sechs Jahren in die Schweiz kommt und mit achtzehn den Antrag stellt, hat zwölf Kalenderjahre Wohnsitz. Davon zählen zehn Jahre (8 bis 18) doppelt, das macht rechnerisch zweiundzwanzig angerechnete Jahre. Die zehn-Jahres-Hürde ist spielend erfüllt.
Für ein Kind, das in der Schweiz geboren wird und hier bleibt, ist die ordentliche Einbürgerung im frühen Erwachsenenalter daher meistens einfach möglich.
Erleichterte Einbürgerung der dritten Generation
Seit 2018 gibt es einen Sonderweg für Kinder und junge Erwachsene, deren Familie seit drei Generationen in der Schweiz lebt. Die Voraussetzungen im Überblick:
Die Person ist unter 25 Jahre alt bei Gesuchstellung. Ein Grosselternteil hatte oder hat ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ein Elternteil hat mindestens zehn Jahre in der Schweiz gelebt und mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule hier besucht. Die Person selbst ist in der Schweiz geboren und hat eine Niederlassungsbewilligung C.
Wenn das zutrifft, kann die Einbürgerung schneller und günstiger über den Bund laufen, ähnlich wie bei der erleichterten Einbürgerung durch Heirat. Gemeinde und Kanton werden nur angehört, der Entscheid liegt beim SEM.
Einbürgerung mit den Eltern
Wenn die Eltern später die ordentliche Einbürgerung beantragen, werden minderjährige Kinder in der Regel ins Gesuch einbezogen. Beide sorgeberechtigten Elternteile müssen zustimmen. In einigen Kantonen können ältere Kinder ein eigenes Gesuch stellen, wenn sie das wünschen.
Was mit dem Pass der Eltern passiert
Wichtig für Eltern: Wenn sich Mutter oder Vater einbürgern lassen, erhält das Kind durch das Elternteil nicht automatisch auch den Schweizer Pass, es sei denn, es wurde ins Einbürgerungsgesuch einbezogen oder lebt in einem gemeinsamen Haushalt.
Wer also als Elternteil Schweizer wird, während das Kind volljährig ist und eigenen Haushalt führt, überträgt die Staatsbürgerschaft nicht auf das erwachsene Kind. Dieses muss einen eigenen Antrag stellen, wenn es auch Schweizer werden will.
Für minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt wird der Einbezug hingegen in der Regel geregelt und sollte mit der zuständigen Behörde geklärt werden.
Doppelbürgerschaft ist der Normalfall
Ein wichtiger Punkt für viele Familien: Die Schweiz erlaubt die Doppelbürgerschaft ohne Einschränkungen. Das gilt auch für Kinder.
Wenn das Kind durch einen Schweizer Elternteil automatisch Schweizer ist und durch den anderen Elternteil zusätzlich eine ausländische Staatsbürgerschaft bekommt, behält es beide. Beide Pässe, beide Nationalitäten, ab Tag eins.
Ob das Herkunftsland des anderen Elternteils die Doppelbürgerschaft anerkennt, ist eine andere Frage. Deutschland akzeptiert Mehrstaatigkeit seit der Reform vom Juni 2024 vollständig. Österreich erlaubt die Doppelbürgerschaft nur mit Ausnahmegenehmigung. Die genauen Regeln findest du beim Konsulat des jeweiligen Landes.
Was du als Elternteil konkret tun solltest
Drei praktische Schritte, wenn du bald ein Kind erwartest oder gerade bekommen hast:
Erstens, die Nationalität klären. Welche Staatsbürgerschaft bekommt dein Kind durch dich oder deinen Partner? Wenn beide Eltern nicht Schweizer sind, bekommt das Kind eine ausländische Staatsbürgerschaft. Beim Konsulat des Herkunftslandes klärst du die Details und lässt das Kind eintragen.
Zweitens, die Aufenthaltspapiere regeln. Neugeborene brauchen in der Schweiz ein Aufenthaltsdokument. In der Regel erhalten sie automatisch denselben Bewilligungsstatus wie die Eltern (C-Kinder von C-Eltern, B-Kinder von B-Eltern). Die Anmeldung passiert über das Einwohneramt der Wohngemeinde.
Drittens, die spätere Einbürgerung mitdenken. Wenn du davon ausgehst, dass dein Kind später Schweizer werden soll, lohnt es sich, die Wohnsitzjahre zwischen dem achten und achtzehnten Lebensjahr ungebrochen zu halten. Doppelzählung funktioniert nur bei einem stabilen Wohnsitz in dieser Phase.
Ein Spezialfall: Staatenlose Kinder
Wenn ein Kind in der Schweiz geboren wird und aus rechtlichen Gründen keine Staatsbürgerschaft seiner Eltern erhält (etwa weil das Herkunftsland die Staatsbürgerschaft nicht an im Ausland geborene Kinder weitergibt), kann es staatenlos sein. In diesen sehr seltenen Fällen hat die Schweiz Mechanismen, die verhindern sollen, dass ein Kind ohne Staatsbürgerschaft aufwächst.
Die Regeln sind komplex und der Fall muss einzeln mit den Behörden geklärt werden. Wenn du vermutest, dass dein Kind staatenlos ist, wende dich an das Staatssekretariat für Migration oder eine auf Ausländerrecht spezialisierte Rechtsberatung.
Kurz zusammengefasst
Die Schweiz kennt keine Geburtsort-Automatik. Ein Kind, das hier zur Welt kommt, wird nur dann von Geburt an Schweizer, wenn mindestens ein Elternteil die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. Ausländische Eltern in der Schweiz bekommen ein Kind mit ihrer eigenen Staatsbürgerschaft, nicht mit der schweizerischen.
Das Kind kann später aber einen relativ einfachen Weg zur Einbürgerung einschlagen: die ordentliche Einbürgerung mit Doppelzählung der Jahre zwischen 8 und 18, die erleichterte Einbürgerung der dritten Generation, oder den Einbezug in ein Einbürgerungsgesuch der Eltern.
Wer das von Anfang an im Kopf hat, kann den richtigen Pfad rechtzeitig einschlagen, sobald das Kind die Voraussetzungen erfüllt. Kein Grund für Panik, aber auch kein Grund, sich zurückzulehnen und auf eine automatische Einbürgerung zu warten, die es in der Schweiz schlicht nicht gibt.
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